Allgemeine Geschäftsbedingungen – VIDEOWALL OCHSENFURT

1 Angebot, Bestätigung und Vertragsabschluss – Die vom Vermarkter gemachten Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung der vereinbarten Inhalte beider Parteien zustande.

2 Geheimhaltung – Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung hinsichtlich vereinbarter Vertragsinhalte und Preisabsprachen.

3 Platzierung – Die Werbezeiten werden durch den Vermarkter für den Auftraggeber wie vereinbart reserviert.

4 Bindung an den Auftrag – Der vom Auftraggeber erteilte Werbeauftrag mit der Einstellung auf die Videowall ist bindend und unwiderruflich. Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung des Gesamtbetrages laut Werbevertrag verpflichtet, wenn er den Werbespot aus irgendwelchen Gründen nicht erscheinen lassen möchte.

5 Laufzeit und Verlängerung – Der Auftrag verlängert sich zu den vereinbarten Konditionen und der vereinbarten Laufzeit, wenn nicht im folgenden Zeitraum durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird:

  • Bei einer Laufzeit von einem Monat muss eine Woche vor Ablauf der auftraglichen Laufzeit gekündigt werden.
  • Bei einer Laufzeit von bis zu drei Monaten muss zwei Wochen vor Ablauf der auftraglichen Laufzeit gekündigt werden.
  • Bei einer Laufzeit von mehr als drei Monaten muss einen Monat vor Ablauf der auftraglichen Laufzeit gekündigt werden.

6 Format und Einbindung des Werbematerials – Das Werbematerial muss vom Auftraggeber rechtzeitig (eine Woche vor Sendebeginn) und im geforderten Format für den Vermarkter per Post (USB-Stick oder CD) oder per Mail zur Verfügung gestellt werden.

Größe der Grafik Daten:                           384 x 512 Pixel (Höhe x Breite)

Mögliche Videoformate:                          AVI, MOV, MPG, MPEG, MP4, GIF

Mögliche Bildformate:                              BMP, JPG, JPEG

Trotz der Vorgaben kann eine Darstellung nicht garantiert werden.

7 Inhalt von Werbematerial – Der Vermarkter übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbeanzeige. Der Vermarkter ist auch nicht dazu verpflichtet, das Werbematerial vor Annahme des Werbeauftrages hinsichtlich ihres Inhalts zu überprüfen. Der Vermarkter behält sich vor die Schaltung des Werbematerials aus inhaltlichen Gründen abzulehnen. Dadurch wird der Werbevertrag unwirksam.

8 Bezahlung – Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ist der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Betrages im Voraus verpflichtet. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, die eine Integration und Platzierung nicht ermöglichen, befreien nicht von der Zahlungsverpflichtung. Bei Zahlungsverzug wird die Ausführung weiterer Aufträge und die Umsetzung der vereinbarten Werbeschaltung vom Ausgleich des offenen Betrags abhängig gemacht.

9 Sonstiges – Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermarkters. Die AGB des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Abreden oder Ergänzungen von diesen AGB und dem unterzeichneten Werbevertrag, auch dieser Klausel, sind nur in schriftlicher Form binden. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden AGBs, gleich ob sie vorliegt oder später eintritt, berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd.